Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
2. DV LuftBO§ 8 Zulässige Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-1 (1) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit jedes Besatzungsmitgliedes zwischen zwei Ruhezeiten beträgt zehn Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-2 (2) Innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen ist eine viermalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Absatz 1 bis zu vier Stunden zulässig, wobei die Summe dieser Verlängerungen acht Stunden nicht überschreiten darf. Der Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen beginnt jeweils um 0 Uhr Ortszeit der Heimatbasis des ersten und endet um 24 Uhr Ortszeit der Heimatbasis des siebten Tages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-3 (3) Bei einem Luftfahrzeugführer, der während der Flugdienstzeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise ohne Unterstützung durch ein weiteres Flugbesatzungsmitglied als Luftfahrzeugführer tätig wird, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-4 (4) Beginnt die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief, werden von der nach Absatz 2 höchstzulässigen Zeitverlängerung von vier Stunden 100 Prozent der Überschneidung, höchstens jedoch zwei Stunden, abgezogen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-5 (5) Endet die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief oder umfasst sie es ganz, werden von der nach Absatz 2 höchstzulässigen Zeitverlängerung von vier Stunden 50 Prozent der Überschneidung abgezogen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-6 (6) Eine nach den Absätzen 4 oder 5 verringerte Zeitverlängerung ist
zu kürzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-7 (7) Beginnt eine verlängerte Flugdienstzeit in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr Ortszeit des Startflugplatzes, hat der Luftfahrtunternehmer die Flugdienstzeit auf elf Stunden und 45 Minuten zu begrenzen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/8#abs-8 (8) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden, innerhalb eines Kalenderjahres 1 800 Stunden nicht überschreiten.